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   OLG München, 18.12.2009 - 34 Wx 81/09   

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https://dejure.org/2009,26097
OLG München, 18.12.2009 - 34 Wx 81/09 (https://dejure.org/2009,26097)
OLG München, Entscheidung vom 18.12.2009 - 34 Wx 81/09 (https://dejure.org/2009,26097)
OLG München, Entscheidung vom 18. Dezember 2009 - 34 Wx 81/09 (https://dejure.org/2009,26097)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Grundbuchrecht: Dingliches Vorkaufsrecht "für den ersten Verkaufsfall"

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1097; GBO § 46 Abs. 2; GBO § 53 Abs. 1 S. 1
    Inhalt und Erlöschen eines "für den ersten Verkaufsfall" eingetragenen Vorkaufsrechts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Inhalt und Erlöschen eines "für den ersten Verkaufsfall" eingetragenen Vorkaufsrechts

  • Thüringer Oberlandesgericht (Leitsatz)

    Vorkaufsrecht auf ersten Verkaufsfall

Papierfundstellen

  • Rpfleger 2010, 260
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Zweibrücken, 20.08.1999 - 3 W 171/99

    Erlöschen des für den ersten Verkaufsfall bestellten Vorkaufsrechts

    Auszug aus OLG München, 18.12.2009 - 34 Wx 81/09
    19 Das "Vorkaufsrecht für den ersten Verkaufsfall" - in derselben Form ist es in der Bewilligung festgehalten - umschreibt seiner nächstliegenden Bedeutung nach den gesetzlichen Regelfall in § 1097 Halbs. 1 BGB (ebenso OLG Stuttgart DNotZ 1998, 305; OLG Zweibrücken FGPrax 1999, 207).

    Die herrschende Meinung in der obergerichtlichen Rechtsprechung folgt dem (OLG Stuttgart DNotZ 1998, 305 mit abl. Anm. Zeiß; OLG Zweibrücken FGPrax 1999, 207).

    20 c) Das Vorkaufsrecht erlischt durch Veräußerung mittels Nichtverkaufs an einen Sonderrechtsnachfolger (OLG Zweibrücken FGPrax 1999, 207; Palandt/Bassenge § 1097 Rn. 5).

  • OLG Stuttgart, 08.04.1997 - 8 W 681/96

    Erlöschen des Vorkaufsrechts

    Auszug aus OLG München, 18.12.2009 - 34 Wx 81/09
    19 Das "Vorkaufsrecht für den ersten Verkaufsfall" - in derselben Form ist es in der Bewilligung festgehalten - umschreibt seiner nächstliegenden Bedeutung nach den gesetzlichen Regelfall in § 1097 Halbs. 1 BGB (ebenso OLG Stuttgart DNotZ 1998, 305; OLG Zweibrücken FGPrax 1999, 207).

    Die herrschende Meinung in der obergerichtlichen Rechtsprechung folgt dem (OLG Stuttgart DNotZ 1998, 305 mit abl. Anm. Zeiß; OLG Zweibrücken FGPrax 1999, 207).

  • BGH, 07.07.2000 - V ZR 435/98

    Angemessene Ausgleichszahlung für neu verlegtes Lichtwellenleiterkabel

    Auszug aus OLG München, 18.12.2009 - 34 Wx 81/09
    Es ist auf Wortlaut und Sinn abzustellen, wie er sich aus dem Eintragungsvermerk einschließlich der Eintragungsbewilligung für den unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergibt; Umstände, die außerhalb dieser Urkunde liegen, dürfen nur insoweit herangezogen werden, als sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (st. Rspr.; z. B. BGH Rpfleger 2000, 540; vgl. Demharter § 53 Rn. 4).
  • OLG München, 28.05.2018 - 34 Wx 251/16

    Grundbuchberichtigung: Auslegung einer während der Beurkundung vorgenommenen

    Das Vorkaufsrecht beschränkt sich seiner gesetzlichen Ausgestaltung nach regelmäßig auf den Fall des Verkaufs durch den Eigentümer, welchem das Grundstück zur Zeit der Bestellung gehört oder durch dessen Erben (Senat vom 18.12.2009, 34 Wx 81/08, 34 Wx 81/08 = Rpfleger 2010, 260; Palandt/Herrler BGB 77. Aufl. § 1097 Rn. 5).

    Es kann darüber hinaus auch für mehrere oder alle Verkaufsfälle bestellt werden, ohne dass es darauf ankommt, ob der Eigentümer zur Zeit der Bestellung (bzw. sein Erbe) oder ein späterer Eigentümer veräußert (Senat vom 18.12.2009 = Rpfleger 2010, 260), was jedoch einer ausdrücklichen Vereinbarung und der Eintragung im Grundbuch bedarf.

    Allerdings bestimmt sich der maßgebliche Grundbuchinhalt nach dem Eintrag und der dort gemäß § 874 BGB zulässig in Bezug genommenen Bewilligung (Senat vom 18.12.2009, Rpfleger 2010, 260; Senat vom 15.3.2016, 34 Wx 3/16 = NJW-RR 2016, 986); beides kann nur zusammen sowie einheitlich gelesen und gewürdigt werden (Senat vom 9.5.2008, 34 Wx 139/07 = RNotZ 2008, 495; Demharter § 44 Rn. 15; Meikel/Schneider Grundbuchrecht 11. Aufl. § 53 Rn. 135).

  • OLG München, 15.03.2016 - 34 Wx 3/16

    Unzulässige Belastung mit mehreren gleichrangigen Vorkaufsrechten ohne

    (1) Der Rechtsinhalt der im Grundbuch ursprünglich eingetragenen dinglichen Belastung bestimmt sich nach dem Eintrag und der dort zulässig in Bezug genommenen Bewilligung (§ 874 BGB; Senat vom 18.12.2009, 34 Wx 81/09 = Rpfleger 2010, 260/261 m. w. N.; OLG Köln Rpfleger 1982, 16).

    Zudem stünden der Wirksamkeit des übernommenen dinglichen Rechts die vorgenannten Rechtsgründe entgegen (Senat vom 18.12.2009, 34 Wx 81/09 = Rpfleger 2010, 260 a. E.).

    Nicht entschieden werden muss außerdem die Rechtsfrage, ob trotz des sachenrechtlichen Typenzwangs ein dingliches Vorkaufsrecht mit dem Inhalt bestellt werden kann, dass es unabhängig von der Person des Eigentümers jedenfalls für den ersten, gegebenenfalls auch bei einem nichtkaufenden Sonderrechtsnachfolger eintretenden Verkaufsfall gelten soll (vgl. Senat vom 18.12.2009, 34 Wx 81/09 = Rpfleger 2010, 260; bejahend KG OLGE 41, 21/23; Soergel/Stürner § 1097 Rn. 4; MüKo/Westermann § 1097 Rn. 2; Erman/Grziwotz BGB 14. Aufl. § 1097 Rn. 3; Zeiß DNotZ 1998, 308/310; Waldner MDR 1986, 110 f.; wohl auch Staudinger/Schermaier § 1097 Rn. 2 und 13).

  • OLG München, 25.09.2015 - 34 Wx 121/15

    Anforderungen an Unrichtigkeitsnachweis bei Umgehungsverdacht

    Diese Beschränkung bewirkt, dass das Vorkaufsrecht erlischt, wenn das belastete Grundstück auf andere Weise als durch Verkauf in das Eigentum eines Sonderrechtsnachfolgers des Verpflichteten übergeht (Senat vom 18.12.2009, 34 Wx 81/09 = Rpfleger 2010, 260; OLG Zweibrücken NJW-RR 2000, 94; Palandt/Bassenge BGB 74. Aufl. § 1097 Rn. 5; MüKo/Westermann BGB 6. Aufl. § 1097 Rn. 5; Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 1432a; Kohler in Bauer/von Oefele AT III Rn. 191 sowie § 22 Rn. 151).
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